§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsfarben
§ 2 Kooperative Mitgliedschaften des HABV
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes
§ 4 Rechtsverbindlichkeit der Satzung, der
Wettkampfbestimmungen und sonstigen Ordnungen
§ 5 Geschäftsjahr
§ 6 Verbandsgebiet
§ 7 Mitgliedschaft
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9 Auflösung
§ 10 Austritt
§ 11 Ausschluss
§ 12 Ehrenmitgliedschaft
§ 13 Mitgliedsbeiträge
§ 14 Mitgliedschaftsrechte
§ 15 Pflichten der Mitglieder
§ 16 Organe des Verbandes
§ 17 Der Verbandstag
§ 18 Tagesordnung des Verbandstages
§ 19 Wahlen
§ 20 Außerordentlicher Verbandstag
§ 21 Verbandsvorstand
§ 22 Rechtsausschuss
§ 23 Ehrennadelausschuss
§ 24 Kassenprüfer
§ 25 Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung
§ 26 Verbandsvermögen und Kassengeschäfte
§ 27 Sitzungen und Ausschüsse
§ 28 Geschäftsstelle
§ 29 Rechtsnatur der Satzung
§ 30 Auslegung der Satzung und Ordnungen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsfarben
Der Hessische Amateur-Box-Verband, nachfolgend HABV genannt, ist die freiwillige Gemeinschaft aller den Amateur-Boxsport im Land Hessen betreibenden Vereine und deren Abteilungen.
Der Verband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main einzutragen. Nach der Eintragung erhält der Name des Verbandes den Zusatz eingetragener Verein (e. V.).
Der Sitz des Verbandes ist Frankfurt/Main. Die Verbandsfarben sind rot/weiß.
§ 2
Kooperative Mitgliedschaften des HABV
Der Verband ist kooperatives Mitglied des Deutschen-Boxsportverbandes e. V. (DBV) und des Landessportbundes Hessen e. V. (LSB H), deren Satzungen er vorbehaltlos anerkennt.
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der HABV bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und der Freiheit, zum Grundsatz des fairen, gewalt- und manipulationsfreien sportlichen Handelns.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, nämlich die Pflege und die Förderung des Amateur-Boxsports im Land Hessen, im Sinne der Gemeinnützig-keitsverordnung, insbesondere durch:
1. die Pflege und Förderung des Boxsports und anderer artverwandter Kampfsportarten, sofern kein anderer Sportfachverband beim Landessportbund Hessen zuständig ist, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten, körperlich und sittlich zu kräftigen,
2. vereinlich und übervereinlich durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,
3. über die freiwillige Unterordnung und über die allgemeinen Gesetze des Sports auf breiterer Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig-sittliche Erziehung zuteil werden.
Im einzelnen fallen ihm dabei folgende Aufgaben zu:
a) Die Abwicklung des Sportverkehrs nach den Wettkampfbestimmungen des DBV zu überwachen,
b) Repräsentativkämpfe gegen andere Landesverbände des DBV auszutragen,
c) Lehrgänge für Übungsleiter, Kampfrichter und Kämpfer auf Landesebene durchzuführen,
d) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen des Staates und gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen zu vertreten,
e) die sportliche Disziplin und Ordnung innerhalb des Verbandes zu wahren,
f) Ehrungen verdienter Mitglieder der dem Verband angeschlossenen Vereine und deren Abteilungen.
Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
§ 4
Rechtsverbindlichkeit der Satzung, der Wettkampfbestimmungen und sonstigen Ordnungen
Für die Vereine und deren Mitglieder sind die Satzungen und die Ordnungen des DBV und des HABV sowie alle Entscheidungen, die dieser im Rahmen seiner in § 3 enthaltenen Zuständigkeit ordnungsgemäß erläßt, rechtsverbindlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Verbandsgebiet
Verbandsgebiet ist das Gebiet des Landes Hessen. Vereine, die ihren Sitz außerhalb des Landes Hessen haben, können in besonders gelagerten Fällen mit Zustimmung ihres örtlich zuständigen Landesverbandes vom HABV sportlich betreut werden.
Das Verbandsgebiet ist in Bezirke eingeteilt. Die Finanzhoheit der Bezirke liegt beim Verband.
§ 7
Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können nur Vereine werden, die dem LSB H angehören und nach den Grundsätzen des § 3 gebildet sind und arbeiten. Einzelpersonen können nicht unmittelbar Mitglieder des HABV werden.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des HABV zu richten. Beizufügen sind:
a) ein Nachweis über die ordnungsgemäße Vereinsbildung,
b) eine Ausfertigung der Vereinssatzung,
c) ein Namens- und Anschriftenverzeichnis der Vorstandsmitglieder,
d) eine rechtsverbindlich vom Vorstand unterzeichnete Erklärung, dass der Verein vorbehaltlos die Satzungen des HABV, des DBV und des LSB H anerkennt,
e) eine Aufnahmebescheinigung des LSB H.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidung ist dem Verein schriftlich bekanntzugeben.
§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Auflösung des HABV oder eines Vereins
b) Austritt
c) Ausschluss
§ 9
Auflösung
Die Auflösung des HABV kann nur vom Verbandstag mit mehr als ¾ aller Stimmen seiner Mitglieder beschlossen werden. Diese Vorschrift kann nicht abgeändert werden.
Ein Antrag auf Auflösung des HABV kann nur behandelt werden, wenn er mit der Einladung zum Verbandstag als ordentlicher Punkt der Tagesordnung bekanntgegeben worden ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des HABV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den LSB H, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Löst sich ein Verein aufgrund seiner Vereinssatzung auf, endet die Mitgliedschaft im HABV automatisch.
§ 10
Austritt
Zum Austritt aus dem HABV sind die Mitglieder nur dann berechtigt, wenn sie den Austritt mit der für eine Satzungsänderung vorgesehenen Mehrheit beschließen.
§ 11
Ausschluss
Der Ausschluss eines Vereins kann nur auf Beschluss des HABV-Vorstands erfolgen. Das Nähere regelt § 12 der LSB-Satzung.
§ 12
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder von Vereinen, die sich in ganz besonderer Weise um die Entwicklung des Boxsports verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten, zu Ehrenvorstandsmitgliedern oder zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.
Ehrenvorstandsmitglieder können nur langjährig tätig gewesene Vorstandsmitglieder des HABV werden.
Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten setzt voraus, dass der Betreffende bereits Präsident des HABV war. Die Ernennung gilt auf Lebenszeit. Vor dem Ableben des Ehrenpräsidenten oder seinem freiwilligen Verzicht auf seinen Titel ist die Ernennung eines weiteren Ehrenpräsidenten nicht zulässig. Der Ehrenpräsident hat Sitz und Stimme im Vorstand und beim Verbandstag.
Die Ernennung des Ehrenpräsidenten, der Ehrenvorstandsmitglieder und der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes beim und durch den Verbandstag. Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten, Ehrenvorstandsmitglied oder Ehrenmitglied schließt die Wahl in die Organe des Verbandes nicht aus.
§ 13
Mitgliedsbeiträge
Die Vereine/Abteilungen des HABV sind verpflichtet, Beiträge direkt an den Landessportbund Hessen lt. LSB-Satzung § 15 und § 17 zu entrichten. Der HABV erhebt eine Jahrespauschale von jedem/r Verein/Abteilung in gleicher Höhe, die vom Verbandstag festgelegt wird und sich wesentlich nach der Höhe des an den DBV abzuführenden Jahresbeitrags richtet. Vom DBV vorgenommene Beitragserhöhungen werden sofort nach Inkrafttreten zugeschlagen.
§ 14
Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Verbandstagen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken. Jeder Verein hat eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt stets nur durch einen schriftlich bevollmächtigten Vereinsvertreter. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Nichtvereinsmitglied übertragen werden.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Verein länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 15
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Satzungen des HABV, des DBV und des LSB H sowie Verbands- und Vorstandsbeschlüsse zu beachten,
b) die in diesen Satzungen niedergelegten Grundsätze zu fördern. Die Satzungen der Vereine dürfen keine Bestimmungen enthalten, die den Satzungen des HABV, des DBV und des LSB H in ihren Auswirkungen widersprechen.
Jeder Missbrauch von Werbung ist untersagt. Insbesondere darf keine Trikot- oder andere Werbung betrieben werden, die gegen § 6, Abs. 7 der Satzung des Landessportbundes Hessen und gegen den § 3 der HABV-Satzung verstößt. Verstöße dagegen können in besonders schweren Fällen zum Verlust der Mitgliedschaft führen.
§ 16
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
a) der Verbandstag
b) der Vorstand
c) die Bezirksvorstände
d) der Rechtsausschuss
e) das Verbandsgericht
f) der Ehrennadelausschuss
Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 17
Der Verbandstag
Der Verbandstag muss als Hauptversammlung der Mitglieder im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden. Ihm steht die Entscheidung in allen Verbandsangelegenheiten zu, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Seine Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
Der Verbandstag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, der Verbandsorgane und aus den Delegierten der Vereine.
Die Form seiner Vertretung, die auf eigene Kosten erfolgt, bestimmt jeder Verein selbst.
Die Leitung des Verbandstages hat der Präsident.
Über den Gang der Verhandlung des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Spätestens vier Wochen nach dem Verbandstag ist den Vorstandsmitgliedern und den Vereinen eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
§ 18
Tagesordnung des Verbandstages
Die Tagesordnung des Verbandstages muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten, der von ihnen vertretenen Mitglieder und die Prüfung ihrer Vollmacht,
b) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder,
c) Rechnungslegung und Erstattung des Kassenprüfungsberichts,
d) Ehrungen,
e) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
f) Neuwahl des Vorstands, der Ausschüsse und Kassenprüfer,
g) Erledigung von Anträgen,
h) Verschiedenes.
Anträge zum Verbandstag müssen mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle des HABV in dreifacher Ausfertigung vorliegen. Anträge können vom Vorstand des Verbandes, den Ausschüssen und den Vereinen gestellt werden.
Nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen zur Verhandlung kommen (Dringlichkeitsanträge), Satzungsänderungen können nicht im Wege einer Dringlichkeit verhandelt werden.
Fassung und Abänderung der Satzung können nur durch den Verbandstag mit einer Mehrheit von ¾ der vertretenen Stimmen erfolgen.
Der ordnungs- und fristgemäß einberufene Verbandstag ist stets beschlussfähig.
§ 19
Wahlen
Die Mitglieder der Verbandsorgane werden vom Verbandstag (ggf. vom Bezirkstag) mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zum nächsten Verbandstag, an dem Neuwahlen stattfinden, gewählt.
Wählbar ist jedes Mitglied eines Vereins vom 25. Lebensjahr ab.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Erfolgt für das Amt nur ein Vorschlag, so kann diese Wahl durch Handaufheben durchgeführt werden.
Jeder Verein hat eine Stimme, ebenso jedes Vorstandsmitglied für sein Amt sowie jeder Bezirk.
Gewählt ist derjenige, welcher die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen. Beim Stichwahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los. Als abgegebene Stimmen gelten auch ungültige und weiße
Stimmzettel.
Scheidet ein Mitglied eines Verbandsorgans vorzeitig aus, so kann durch den Verbandsvorstand ein anderes Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte bis zum nächsten Verbandstag beauftragt werden.
Sollte sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident vorzeitig ausscheiden oder suspendiert werden, so beruft der Rechtswart einen außerordentlichen Verbandstag zur Ergänzungswahl ein.
§ 20
Außerordentlicher Verbandstag
Außerordentliche Verbandstage können jederzeit durch Beschluss des Verbandsvorstands einberufen werden. Der Verbandsvorstand muss innerhalb von acht Wochen einen außerordentlichen Verbandstag einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vereine in gleicher Sache einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Zu einem außerordentlichen Verbandstag müssen die Mitglieder des Verbandsvorstands, der Ausschüsse und die Vereine mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit schriftlich geladen werden.
Angelegenheiten, die auf einem ordentlichen Verbandstag behandelt und verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstags sein, es sei denn, dass ihre Durchführung durch die zuständigen Verbandsorgane verzögert wird und dadurch das Ansehen und die Interessen des HABV gefährdet werden.
Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstags können nur solche Punkte sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte können auf einem außerordentlichen Verbandstag nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
§ 21
Verbandsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Rechtswart
e) dem Sportwart (in Personalunion mit dem Kampfrichterobmann)
f) dem Jugendwart
g) dem Pressewart
h) dem Verbandsarzt
i) dem Lehrwart.
Der Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen berechtigt.
Das gleiche gilt für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.
In Zuständigkeit rein sportlicher Fragen erweitert sich der Vorstand um die Bezirksboxwarte.
Der Verbandsvorstand leitet die Geschäfte des HABV. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Verbandstags sowie der im § 3 vorgesehenen Aufgaben. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung aller Verbandsorgane und ist berechtigt, Mitglieder der übrigen Organe zu suspendieren, wenn diese schuldhaft Handlungen begehen, die gegen den HABV, seine Zwecke und sein Ansehen gerichtet sind, oder wenn sie trotz Ermahnung wiederholt gegen Beschlüsse des Verbandes verstoßen.
Alle Aufgaben des Verbandes, die durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind, obliegen dem Verbandsvorstand, der sie jedoch einem anderen Verbandsorgan zur Bearbeitung und Entscheidung zuweisen kann.
Ferner ist der Verbandsvorstand berechtigt, Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zu der Satzung zu erlassen und alle in der Satzung und den Ordnungen nicht geregelten Fragen durch generelle Weisung zu entscheiden. Der Verbandsvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen worden sind.
Die Verbandsvorstandsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorgane teilzunehmen.
§ 22
Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss besteht aus dem Rechtswart als Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen der Dienstälteste als Stellvertreter fungieren kann. Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorsitzende die Mitwirkung weiterer Mitglieder für diesen Ausschuss anordnen. Der Rechtsausschuss entscheidet im Rahmen der ihm durch die Rechtsordnung (RO) des DBV zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit.
Berufungs- und Revisionsinstanz ist das Verbandsgericht, das aus dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern besteht. Alle Mitglieder sollen möglichst in gleicher Anzahl aus den verschiedenen Bezirken gewählt werden. Das Verbandsgericht entscheidet im Rahmen der ihm durch die RO des DBV zugewiesenen sachlichen Zuständigkeit.
§ 23
Ehrennadelausschuss
Der Ehrennadelausschuss besteht aus vier vom Verbandstag zu wählenden Angehörigen von Vereinen, die sich hervorragend um die Förderung des Amateurboxsports verdient gemacht haben. Sie müssen verschiedenen Vereinen angehören. Außerdem haben der Ehrenpräsident, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder Sitz und Stimme im Ehrennadelausschuss.
Der Ausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Ihm obliegt die Bearbeitung aller Anträge über die Ehrung verdienter Kämpfer und Funktionäre aufgrund der Ehrennadelordnung. In besonderen Fällen kann auch der Verbandsvorstand Ehrungen vornehmen.
§ 24
Kassenprüfer
Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und berechtigt, die Wirtschafts- und Kassenführung des HABV jährlich zu überprüfen, die Kassenbelege und Kassenlage zu prüfen und darüber auf dem Verbandstag zu berichten. Ihre Prüfung hat sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf die sachliche Notwendigkeit der Ausgaben zu erstrecken.
Kassenprüfer dürfen nicht dem Verein des Präsidenten bzw. Schatzmeisters angehören. Die Kassenprüfer sollen alle zwei Jahre durch den Verbandstag neu bestimmt werden.
§ 25
Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen (Termine, Beschlüsse, Strafen und Zahlungs-fristen) der Verbandsorgane haben innerhalb von zwei Wochen in dem vom Verbandstag bestimmten amtlichen Organen oder durch schriftliche Mitteilung zu erfolgen.
§ 26
Verbandsvermögen und Kassengeschäfte
1. Der Verbandsvorstand hat das Recht, im Sinne der Satzung über das Verbandsvermögen zu verfügen und die Pflicht, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen.
2. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und die Verwaltung des Verbandsvermögens ist der Schatzmeister dem Verbandsvorstand und dieser dem Verbandstag verantwortlich.
3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
4. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung sowie pauschalen Auslagenersatz erhalten. Die Beschlussfassung hierüber obliegt dem Vorstand.
§ 27
Sitzungen und Ausschüsse
Geplante Sitzungen der Ausschüsse sind der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen.
Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Ausschussvorsitzenden nach Genehmigung durch den Präsidenten. Dieser hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Organs einen entsprechenden schriftlichen Antrag gestellt hat.
Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner ordnungsgemäß geladenen Mitglieder anwesend ist.
Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu führen, die insbesondere alle Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Ausschussvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und binnen zwei Wochen dem Verbandsvorstand vorzulegen.
§ 28
Geschäftsstelle
Der HABV kann eine Geschäftsstelle unter Leitung eines angestellten Geschäftsführers unterhalten. Dieser hat die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisung des Verbandsvorstandes zu erledigen. Rechtsverbindliche Erklärungen kann er nicht abgeben. Er kann auch keine ehrenamtliche Funktion in einem Verbandsorgan ausüben.
In allen Sitzungen des Verbandsvorstands ist der hauptamtliche Geschäftsführer mit beratender Stimme und als Schriftführer tätig.
§ 29
Rechtsnatur der Satzung
Diese Satzung ist als Verfassung des Verbandes im Sinne des § 25 BGB anzusehen. Alle übrigen Vorschriften (z.B. Wettkampfbestimmungen, Rechtsordnung, Reisekostenordnung usw.) gelten lediglich als Anhang zur Satzung.
§ 30
Auslegung der Satzung und Ordnungen
Ergeben sich Schwierigkeiten dadurch, dass auftretende Fragen in der Satzung und in den Ordnungen nicht geregelt sind, so ist in sinngemäßer Anwendung oder Auslegung dieser Vorschriften oder nach freiem Ermessen eine Entscheidung zu treffen, die sportlicher Auffassung entspricht und den Belangen der Beteiligten gerecht wird. Für die zu treffende Entscheidung soll nicht die buchstäbliche Bedeutung der Vorschriften, sondern ihr Sinn nach sportlichem Empfinden ausschlaggebend sein.
Errichtet während des 17. ordentlichen Verbandstags am 30. / 31.03.1963 in Groß-Gerau
Letzte Änderung/Ergänzung während des 63. ordentlichen Verbandstags am 27.03.2010 in Kassel.
§ 1
Der HABV verleiht folgende Auszeichnungen:
a) Kämpfernadel in Bronze
b) Kämpfernadel in Silber
c) Kämpfernadel in Gold
d) Ehrenbrief
e) Verbandsehrennadel in Silber
f) Verbandsehrennadel in Gold
g) große Verdienstnadel
h) HABV-Ehrenring.
Über die Verleihung der vorbezeichneten Auszeichnungen werden Besitzzeugnisse ausgestellt.
§ 2
Die Auszeichnungen werden durch den Verbandsvorstand verliehen, nachdem die Unterlagen durch den Sportwart (bei Kämpferauszeichnungen) geprüft worden sind. Die Anhörung dieser Prüfungsorgane ist nicht unbedingt erforderlich.
§ 3
Verleihungsbestimmungen
1. Die Kämpfernadel in Bronze wird für 50, in Silber für 100 und in Gold für 150 Kämpfe, die durch den Startausweis nachgewiesen sein müssen, verliehen.
2. Der Ehrenbrief kann an Sportkameraden verliehen werden, die sich um den Boxsport verdient gemacht haben und ehrenamtlich innerhalb des HABV tätig waren.
3. Die Verbandsehrennadel in Silber kann an Sportkameraden verliehen werden, die zehn Jahre ununterbrochen ehrenamtlich innerhalb des HABV tätig waren und sich ganz besondere Verdienste um die Förderung des Boxsports erworben haben.
4. Die Verbandsehrennadel in Gold kann an Sportkameraden verliehen werden, die mindestens 20 Jahre ununterbrochen ehrenamtlich innerhalb des HABV tätig waren oder langjährige Mitarbeit im Verbandsvorstand geleistet haben. Ausnahmen sind nur bei außergewöhnlichen Verdiensten um den Boxsport möglich.
5. Die große Verdienstnadel wird an Sportkameraden verliehen, die mindestens 25 Jahre hervorragend innerhalb des HABV oder des DBV tätig waren.
6. Der HABV-Ehrenring wird nur an Sportkameraden verliehen, die langjährig im Verbandsvorstand tätig waren und außergewöhnliches geleistet haben. Die Verleihung kann nur auf einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen.
§ 4
1. Die Auszeichnungen für Kämpfer werden formlos unter Beifügung des Startausweises bei der Geschäftsstelle des HABV beantragt.
2. Die Auszeichnungen für Funktionäre werden auf dem vorgeschriebenen Formblatt in dreifacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des HABV beantragt.
3. Die Geschäftsstelle leitet die eingereichten Unterlagen an die zuständigen Prüfungsorgane (Sportwart oder Ehrennadelausschuss) weiter. Die Prüfungsorgane legen die Unterlagen mit ihrem Gutachten dem Verbandsvorstand vor.
4. Die Verleihung der Auszeichnungen werden in den amtlichen Organen des HABV veröffentlicht.
5. Die Inhaber der großen Verdienstnadel und des HABV-Ehrenrings haben freien Eintritt zu alle boxsportlichen Veranstaltungen innerhalb des Verbandsgebiets unter Vorlage ihres Besitzzeugnisses.
6. Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsauszeichnung entziehen, wenn der Inhaber sich eines Vergehens schuldig macht, das den Ausschluss aus dem Verband zur Folge hat.
§ 5
Ausführungsbestimmungen
1. Kämpferauszeichnungen werden nach Absolvierung der erforderlichen Kämpfe verliehen.
2. Alle anderen Verbandsauszeichnungen werden nur einmal im Jahr anlässlich des ordentlichen Verbandstags verliehen. Ausnahmen können bei 25-, 50-, 75- und 100-jährigen Vereinsjubiläen gemacht werden.
§ 6
Schlussbestimmungen
1. In Verlust geratene Auszeichnungen, Urkunden und Besitzzeugnisse müssen in schriftlicher Form dem Verbandsvorstand mitgeteilt werden. Ersatznadeln und Urkunden können gegen eine Gebühr ausgegeben werden.
2. Der Verbandsvorstand kann weitere Ausführungsbestimmungen im Bedarfsfall erlassen.
Frankfurt/Main, 24.02.1964