Wettkampfbestimmungen

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Wettkampfbestimmungen

http://boxverband.de/pics/medien/1_1297414650/Wettkampfbestimmungen_des_DBV_endgueltige_Fassung_12_01_2011.pdf

Änderungen ab Juni 2011

Beim DBV-Kongress wurden folgende Änderungen in der WB beschlossen:

§ 10 Abs. 1 Ziff. c folgender Zusatz: Zugelassene Startkarten des DBV haben Gültigkeit in allen Landesverbänden und darf für jeden Boxer nur einmal ausgestellt werden.
§ 10 Abs. 3 (neue Fassung): Für die Teilnahme an Deutschen Meisterschaften sowie an internationalen Wettbewerben ist der kombinierte nationale und internationale DBV (AIBA-) Startausweis erforderlich.
§ 10 Abs. 7: (folgender Zusatz wird aufgenommen): Ab dem 30. Lebensjahr ist eine weitere Wettkampftätigkeit nur mit Zustimmung eines Landesverbandsarztes bzw. Mitglied des Ärzteausschusses des DBV in den gültigen Startunterlagen mit lesbarem Stempel und Unterschrift sowie Datumsangabe erlaubt.
§ 15 Abs. 6: (folgender Satz wird hinzugefügt): Jedem Übungsleiter und/oder Mitglied eines Boxvereins mit einer Trainerlizenz des DBV im olympischen Boxsport ist es strikt untersagt, während Profiveranstaltungen sich als Betreuer oder Sekundant zu betätigen. Er verliert sofort seine Trainerlizenz im Bereich des DBV.
§ 18 Abs. 11: Im Bild des Ringes muss der Arzt rechts vom Punkrichter 1 an der Treppe zur neutralen Ecke von dem Delegiertentisch platziert werden.
§ 19 Abs, 5 und 6 sind geregelt das Tragen des Kopfschutzes und der Kampfhandschuhe. Beide Ausrüstungsgegenstände müssen mit der Prüfmarke bzw. Prüfstempel des DBV versehen sein. Bis zum 31.12.2012 wird eine Übergangsregelung eingeführt, dass der Kopfschutz und die Kampfhandschuhe mit der Prüfmarke der AIBA versehen sein müssen.
§ 20 Abs. 1 - Satz 2: Ab dem 01.01.2012 gilt die ärztliche Untersuchung für 12 Monate auch über das laufende Kalenderjahr. Diese Untersuchung ist vom Arzt rechtzeitig vor dem nächsten Boxkampf in die Startunterlagen mit lesbarem Stempel, Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
§ 22 Abs. 4 ist folgender Satz einzufügen: Das Wiegen ist mindestens 3 Stunden vor dem ersten Wettkampftag bei allen Meisterschaften und Turnieren zu beenden.
§ 23 Abs. 5 (neue Fassung): Würde in einem Meisterschafts- oder Turnierablauf ein Boxer zweimal ohne Kampf dadurch begünstigt, dass er als Freilosinhaber und/oder durch Nichtantreten seines Gegners weiter in die nächste Serie kommen könnte, muss eine Neuauslosung erfolgen.
§ 25 Abs 1 (neue Formulierung): Jeder Boxer wird am Ring immer von zwei Sekundanten betreut. Diese Sekundanten müssen mindestens im Besitz einer gültigen C-Trainerlizenz (Leistungssport) sein.
§ 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Proteste gemäß § 36 dieser Bestimmungen werden vom Schiedsgericht und/oder Delegierten bzw. amtierenden Kampfgericht entschieden. Gegen seine Entscheidung, aber auch wenn nicht entschieden wird, kann der Betroffene Klage gegen den jeweils veranstaltenden Verband bei dem nach der RVO DBV oder des veranstaltenden Landesverbandes zuständige Rechtsgremium einreichen.
§ 28 Abs. 3 (neue Formulierung): Vor dem Wettkampf kontrolliert er die Sportbekleidung und die Wettkampfausrüstung, besonders die Prüfmarken des DBV/AIBA an den Boxhandschuhen (gültiges Datum) und an den Kopfschützern und sollte jedes unnötige Anfassen der Boxer vermeiden.
§ 35 Abs. 5 Ziffer a bis c wird das Wort `mindestens` eingefügt.
§ 36 Abs 3 wird neu formuliert: Proteste müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen an die zuständige Instanz (siehe Abs. 5 im § 36) eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Proteste ausgeschlossen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn das Protestschreiben und die Protestgebühr vor Ablauf der Frist beim zuständigen Verband eingegangen sind.
§ 36 Abs. 4 wird neu formuliert: Über den Protest entscheidet das Kampfgericht oder, soweit vorhanden, das Schiedsgericht jeweils unter Vorsitz des Delegierten. Der zuständige KO ist anzuhören.
§ 36 (Absätze 5 und 6 der aktuellen Fassung der WB des DBV): Das Wort Einspruch wird durch das Wort Protest ersetzt.
§ 36 Abs. 5 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen: Zur Einhaltung der vorgegebenen Frist für........

Im Strafkatalog auf der Seite 84 im 7. Absatz muss der § 15 auf § 13 geändert werden.

Im Strafkatalog auf der Seite 85 im 5. Absatz muss der § 18 auf § 16 geändert werden.


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